Milchbüchleinrechnung, die Buchhaltung Kleinunternehmer In der Schweiz dürfen Kleinunternehmer seit dem Jahr 2013 ihre Buchhaltung vereinfachen. In diesem Jahr wurde das neue Rechnungslegungsrecht eingeführt, das die kleinen Unternehmen von der Durchführungspflicht der doppelten Buchhaltung befreit. Sie sind zwar wie jedes Unternehmen buchhaltungspflichtig, es genügt aber, wenn sie ihre Einnahmen und Ausgaben, anhand einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, gegenüberstellen. Diese Art der Buchhaltung Kleinunternehmer wird auch Milchbüchleinrechnung genannt. Es ist, trotz dieser Vereinfachung aber nicht aus den Augen zu verlieren, dass bei dieser Art der Buchführung Geschäftsabläufe oft nicht deutlich genug dargestellt werden können, da es sich nur um eine minimale Buchhaltung handelt. Für Unternehmen, die komplexere Geschäftsmodelle haben, aber trotzdem in das neue Rechnungslegungsrecht fallen, kann es durchaus Sinn ergeben, bei der doppelten Buchhaltung zu bleiben. Der Unterschied zur doppelten Buchhaltung Bei der Milchbüchleinrechnung ist im Gegensatz zur doppelten Buchhaltung nur die Gegenüberstellung von den Einnahmen und den Ausgaben erforderlich, um zu sehen, ob es sich am Ende eines Geschäftsjahres um einen Gewinn oder Verlust handelt. Bei der doppelten Buchhaltung wird jeder Geschäftsfall doppelt verbucht. Zu jedem Konto gibt es das jeweilige Gegenkonto. Bei dieser Form der Buchhaltung sieht man die Bewegungen, die auf den jeweiligen Konten stattfand. Am Ende eines Geschäftsjahres müssen diese abgeschlossen werden und in einer Bilanz dargestellt werden. In der Bilanz ist dann nicht nur ersichtlich, ob das Unternehmen einen Gewinn oder Verlust erzielt hat, sondern auch, wie es um das Unternehmen finanziell gestellt ist. GOB Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, kurz GOB, nach Art. 957a Abs. 2 OR müssen trotz der Vereinfachung der Buchhaltung weiterhin eingehalten werden. “Die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte” “Der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge” “Die Klarheit” “Die Zweckmäßigkeit, mit Blick auf die Art und Größe des Unternehmens” “Die Nachprüfbarkeit” Es muss also unbedingt darauf geachtet werden, dass auch bei der Milchbüchleinrechnung, alle Geschäftsfälle nachvollziehbar sind. Zu jedem Geschäftsfall muss es nach wie vor einen Beleg geben. Ein sachverständiger Dritte muss sich schnell einen Überblick in den Büchern verschaffen können. Die Geschäftsfälle gehören chronologisch dokumentiert, bei denen der genaue Zeitpunkt, der Name des Leistungserbringers, als auch des Leistungsempfängers, der Zahlungszweck und der genaue Betrag angegeben werden muss. Für wen gilt das neue Rechnungslegungsrecht? Grundsätzlich darf jedes Personenunternehmen, das einen Jahresumsatz unter CHF 100´000 hat, eine vereinfachte Buchhaltung führen. ACHTUNG! Kapitalgesellschaften (GmbH und AG)sind weiterhin zur doppelten Buchführung verpflichtet. Dabei ist es ganz egal, ob sie unter dieser Umsatzgrenze liegen. Einzelunternehmen mit weniger als CHF 100´000 Umsatz im Jahr dürfen eine Milchbüchleinrechnung führen. Sie sind auch nicht zur MWST-Abrechnung verpflichtet. Einzelunternehmen mit einem Jahresumsatz von CHF 100´000 bis CHF 500´000 haben zwar immer noch das Recht ihre Buchhaltung vereinfacht zu führen, müssen aber eine MWST-Abrechnung durchführen. Für eine ordnungsgemäße Durchführung dieser eignet sich die Milchbüchleinrechnung jedoch nur bedingt. Wie kann man eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen? Zur Durchführung der vereinfachten Buchhaltung gibt es mehrere Möglichkeiten. Zum einen gibt es schon Buchhaltungssoftware für Kleinunternehmer. Der Vorteil einer solchen Software ist natürlich die Automatisierung vieler Arbeitsschritte. Weiters kann eine Software sich mit anderen dazugehörigen Bereichen verknüpfen, die die Rechnungslegung noch einmal um einiges vereinfacht. Natürlich kann man seine Ein- und Ausgaben auch manuell in einer Excel-Tabelle dokumentieren. Dabei gilt zu beachten, dass bei händischer Arbeit die Fehlerquote höher sein kann, als bei automatischen Vorgängen. Doch im jeden Fall sind die Einträge auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, und es gilt weiterhin in jedem Fall: Keine Buchung ohne Beleg! |